Erhaltung des Stadtbildes im Jungbusch
Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 27.07.2010
Antrag
Die Verwaltung wird beauftragt, das Gebiet zwischen Neckarvorlandstraße, Freherstraße, Dalbergstraße, Luisenring, Akademiestraße und Verbindungskanal darauf zu untersuchen, ob der Erhaltungsgrund nach §172 Abs.1 S.1 Nr.1 i. V. m. Abs. 3 BauGB („Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“) oder die Voraussetzungen zum Erlass einer entsprechenden örtlichen Bauvorschrift nach §74 Landesbauordnung vorliegen und bejahendenfalls eine entsprechende Satzung vorzubereiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Falls die Untersuchung ergibt, dass die Voraussetzungen zum Erlass entsprechender Satzungen nicht vorliegen, wird die Verwaltung beauftragt, alternative rechtlich wirksame Maßnahmen vorzuschlagen, um die vorhandene historische Bausubstanz in ihrer städtebaulichen Gestalt, also insbesondere die Hausfassaden, zu erhalten.
Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die Hauseigentümer über Möglichkeiten der energetischen Sanierung der Gebäude bei Erhaltung historischer Fassaden zu informieren.
Begründung:
Im Jungbusch ist – trotz aller zurzeit zu beobachtenden Probleme – noch eine relativ einheitliche städtebauliche Gestalt erkennbar. Viele Gebäude aus der gründerzeitlichen Stadterweiterung nach 1870 haben den Zweiten Weltkrieg überstanden, so dass man in vielen Straßen noch ein einheitliches Stadtbild mit aufwendig gegliederten Sandsteinfassaden erkennen kann. Angesichts der erheblichen Kriegszerstörungen, die Mannheim hinzunehmen hatte, hat dies für unsere Stadt eine besondere Bedeutung. Es ist jedoch zu beobachten, dass Hauseigentümer nicht immer verantwortungsvoll mit dem historischen Erbe umgehen. Aktuell wurde bei einer gut erhaltenen Gründerzeitfassade in der Jungbuschstraße der Sandstein abgeschlagen und eine Außendämmung sowie Zierelemente angebracht, die nicht nur gestalterische Fremdkörper darstellen, sondern den noch relativ einheitlichen Charakter der Umgebung verunstalten. Da das Gebäude nicht unter Denkmalschutz stand, konnte die Zerstörung der Fassade durch die Verwaltung nicht verhindert werden.
Es ist zu begrüßen, wenn Hauseigentümer Maßnahmen zur energetischen Verbesserung ihrer Gebäude ergreifen. Dies hat nur mit der notwendigen Sensibilität und Rücksicht auf die städtebauliche Umgebung zu erfolgen. Insofern sollten die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen werden, um künftige Verunstaltungen zu verhindern und gleichzeitig die Eigentümer über alternative Möglichkeiten der energetischen Sanierung informiert werden.
Nach §172 Abs.1 S.1 Nr.1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart bestimmte bauliche Änderungen einer Genehmigung bedürfen. Nach §172 Abs.3 BauGB kann nach Erlass einer solchen Satzung diese Genehmigung versagt werden, wenn die bauliche Anlage im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt prägt. Ein solches Ensemble kann auch ein ganzes Quartier sein. Nach §74 Landesbauordnung können zum Schutz bestimmter Straßen oder Ortsteile örtliche Bauvorschriften erlassen werden. Dem Erlass einer entsprechenden Satzung hat die Untersuchung des Gebietes vorauszugehen. Sollte die Untersuchung ergeben, dass eine entsprechende Satzung nicht in Betracht kommt, wären rechtlich wirksame Alternativen zu untersuchen.