Schutz vor Verdrängung von Mieter*innen in der Neckarstadt-West

Anfrage zur Sitzung des Gemeinderats am 25.07.2023

Ergänzung der Sanierungssatzung für die Neckarstadt-West um Elemente des Schutzes von Mieter*innen vor Verdrängung

Anfrage

Die Verwaltung informiert den Gemeinderat:

  1. Wie werden die Mieter*innen im Geltungsraum der Sanierungssatzung für die Neckarstadt West vor Verdrängung durch steigende Mieten oder Umwandlung in Eigentumswohnungen geschützt?
  2. Welche Elemente zum Schutz der Mieter*innen vor Verdrängung durch steigende Mieten oder Umwandlung in Eigentumswohnungen enthält die geltende Sanierungssatzung?
  3. Wäre es aus Sicht der Verwaltung rechtlich möglich und sinnvoll, bereits (weitere) Regelungen in die Sanierungssatzung aufzunehmen, um die Mieter*innen im Geltungsbereich der Satzung vor Verdrängung durch höhere Mieten zu schützen?
  4. Könnten in die Sanierungssatzung Elemente aufgenommen werden, wie sie aus Milieuschutzsatzungen bekannt sind, um „Luxussanierungen“, wie z.B. Eichenholzparkett, bodentiefe Fenster, elektrische Rollläden oder Gegensprechanlage mit Video, zu unterbinden, die typischerweise zu Mieterhöhungen führen, die die Bewohner*innen des Quartiers sich nicht leisten können?
  5. Wird es als notwendig erachtet, in die Sanierungssatzung Regelungen zum Schutz der Mieter*innen vor Umwandlung ihrer Wohnungen in Eigentumswohnungen auf-zunehmen?

Begründung

Für den Jungbusch wurde ein städtebauliches Gutachten erarbeitet, dass darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Milieuschutzsatzung dort gegeben sind. Der AUT hat die Einrichtung einer Milieuschutzsatzung dort empfohlen. Vorher gab es im Jungbusch – wie aktuell in der Neckarstadt West – eine Sanierungssatzung. Deshalb interessiert, ob bereits während der Phase der Sanierung in die Sanierungssatzung Regelungen aufgenommen werden können, die die Bevölkerung im Gebiet vor Verdrängung schützen. Zwar bestehen hier Möglichkeiten über das städtische Vorkaufsrecht und Abwendungsvereinbarungen. Fraglich ist aber, ob dies ausreichend ist und ob es weitere Möglichkeiten des Schutzes der Mieter*innen vor Verdrängung gibt.

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Ergebnis

Die Verwaltung beantwortete die Fragen nun in der Informationsvorlage V492/2023. Es wird unter anderem erklärt, dass es nicht möglich sei, verbindlich Mieten festzulegen. Es können jedoch Modernisierungsmaßnahmen begrenzt werden. Es gebe zudem keine Möglichkeit, Mieter*innen durch Regelungen in der Sanierungssatzung vor Umwandlung ihrer Wohnungen in Eigentumswohnungen zu schützen.

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04. Juli 2023
Kategorien: Anfragen 2023 | Schlagwörter: , , , |