Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 26.11.19

Antrag

Der Gemeinderat beschließt:

Nach §2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und §4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beschließt die Stadt Mannheim eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.

Begründung

Die Gesetzgebung des Landes Baden-Württemberg ermöglicht seit 19.Dezember 2013 die Aufstellung einer solchen Satzung. Diese soll die Zweckentfremdung von frei finanziertem Wohnraum regeln. Wohnraum der überwiegend für gewerbliche Zwecke, verändert wird und nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden kann, für Fremdbeherbergung genutzt wird oder länger als z.B. sechs Monate leer steht, oder wenn Wohnraum durch Abbruch beseitigt wird.

In der Vorlage V009/2017 lehnte die Verwaltung es ab eine Zweckentfremdungssatzung aufzulegen: „Die Stadt Heidelberg hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2016 eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Heidelberg erlassen. Allerdings geschah dies vor dem Hintergrund der Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen und unter Berufung auf eine allgemeine Mangellage, belegt durch die Aufnahme der Stadt in die Gebietskulisse des Landes für Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt (Mietrechtnovellierungsgesetz von 2015). Beide Sachverhalte treffen für Mannheim nicht zu.“

Wir sind der Meinung, dass beide Sachverhalte mittlerweile deutlich zutreffen und stellen daher unseren Antrag vom März 2015 erneut.

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Ergebnis:

Mit einer Informationsvorlage antwortet die Verwaltung auf unseren Antrag, jedoch bleiben seitens der Verwaltung konkrete Maßnahmen aus. So wird in der Vorlage auf die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Baden-Württemberg verwiesen und für Mannheim der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung geprüft.

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Ergebnis:

Grüner Erfolg! Der Mannheimer Gemeinderat hat auf unseren Antrag hin in der Sitzung am 05.10.2021 mit der Beschlussvorlage V505/2021 eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Laut der Satzung gilt Wohnraum als zweckentfremdet, wenn mehr als die Hälfte der Fläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder baulich derart verändert wird, dass sie nicht mehr zum Wohnen genutzt werden kann. Wenn also insgesamt über 10 Wochen im Kalenderjahr eine Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbung genutzt wird, länger als sechs Monate leer steht oder abgerissen wird, dann können die Eigentümer*innen mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden. In wenigen Einzelfällen gelten Ausnahmen, die eine Zweckentfremdung der Wohnung erlauben.

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19. November 2019
Kategorien: Anträge 2019 | Schlagwörter: |