Wahlaufruf zur Europawahl

Antrag:

Der Gemeinderat beschließt:

Die Stadtverwaltung startet einen Wahlaufruf für alle Mannheimer*innen zur Europawahl. Der Aufruf soll insbesondere an die nicht deutschen EU-Bürger*innen zum Eintragen in das Wählerverzeichnis versendet werden. Der Aufruf soll in der Sprache ihrer Heimatregion zu formuliert werden.

Begründung:

Für EU-Bürger*innen ohne deutschen Pass gilt die Vorschrift, dass sie sich vor der erstmaligen Teilnahme an der Europawahl in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eintragen lassen müssen. Dies ist eine Hürde für die Wahlbeteiligung, denn spontanes Wählengehen ist ausgeschlossen. Mit einem persönlichen Anschreiben kann die Kommune diese Personengruppe gezielt ansprechen und die Chance erhöhen, dass die Wahl Beachtung findet. Eine hohe Wahlbeteiligung ist die unbestrittene Grundlage der Demokratie.

Hinweise zur Umsetzung:

Auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind die Wahlaufrufformulare in allen europäischen Sprachen erhältlich.–> Link

Diese sind aktuell noch mit dem Datum der vergangenen Europawahl versehen, wird aber vom Bundesinnenministerium voraussichtlich rechtzeitig vor der Wahl aktualisiert oder kann von der Kommune selbst aktualisiert werden.

Rechtlicher Rahmen

Bei den Europawahlen können alle EU-Bürgerinnen und -Bürger ohne deutschen Pass entweder in dem Land wählen, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen oder in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten (EuWG § 6 Abs.3). Um in Deutschland wählen zu können, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl ein Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden (EuWO § 17a Abs.2). EU-Bürgerinnen und -Bürger, die bei einer früheren Wahl zum Europäischen Parlament bereits in ein Wählverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden sind, stehen in 2019 automatisch im Wählverzeichnis und können somit nur in Deutschland wählen (EuWO §17b Abs. 1).

(Bei der Kommunalwahl sind alle EU-Bürgerinnen und -Bürger automatisch wahlberechtigt (GemO § 14 Abs. 1 in Verb. mit § 12 Abs. 1).

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Ergebnis aus der Sitzung des Hauptausschusses am 26.02.19:

Die Verwaltung hat zugesagt, dass noch im März ein Musteranschreiben des Bundesinnenministeriums verschickt wird, das einen Link zu Hinweisen in einer Vielzahl von Sprachen enthält. Sie nimmt außerdem unsere Anregung auf, mit Landesfahnen oder den Landesnamen in der Landessprache darauf hinzuweisen, in welchen Sprachen die Hinweise sind.

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05. Februar 2019
Kategorien: Allgemein |