Einsatz von Streusalz auf Gehwegen
Anfrage zur Sitzung des Gemeinderats am 14.02.17
Anfrage:
Die Verwaltung berichtet dem Gemeinderat:
1. Gab es nach Ansicht der Verwaltung bisher im Winter 2016/2017 Tage, die das Ausbringen von Streusalz nach §6 Abs. 2 (2 a) („in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen“) der Gehwegreinigungssatzung rechtfertigt?
2. Welche Vorschläge hat die Verwaltung um den Streusalzeinsatz deutlich zu reduzieren?
3. In welchen Fällen setzt die Stadt Mannheim selbst Streusalz auf Gehwegen ein? Wie viel Streusalz hat die Stadt in den Wintern 2014/15 und 2015/16 jeweils verbraucht?
4. In welchen Fällen setzt die RNV selbst Streusalz ein? Wie viel Streusalz hat die RNV in den Wintern 2014/15 und 2015/16 in Mannheim verbraucht?
Begründung:
Das Streuen mit Salz ist laut Gehwegreinigungssatzung §6 Abs. 3 in Mannheim grundsätzlich verboten bzw. nur in wenigen extremen Ausnahmefällen erlaubt. Anstelle dessen soll Sand, Splitt oder Granulat mit abstumpfender Wirkung genutzt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbußen belegt. Streusalz schadet den Straßen, Hunden, Bäumen und Pflanzen, trotzdem wird es häufig recht großzügig eingesetzt.