Genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen für die Eingriffe in die Feudenheimer Au im Rahmen der Grünzug und BUGA 2023 Planungen

Anfrage:

Die Verwaltung berichtet dem Gemeinderat:

1. Wie sind das geplante Gewässer sowie der Lärmschutzwall entlang des Aubuckels mit den Zielen für die regionale Freiraumstruktur im Rahmen des Einheitlichen Regionalplans (ERP) der Metropolregion vereinbar? Bedarf es für den Bau einer Änderung des Regionalplans und wenn ja, unter welchen Bedingungen ist dieses möglich??

2. Die Anlage eines Grundwassersees in der Feudenheimer Au wäre wasserrechtlich und nach der LSG Verordnung (§3 Schutzzweck: Schaffung von Feuchtgebieten) genehmigungspflichtig. Welche Behörde wäre dafür zuständig und unter welchen Bedingungen wäre eine Genehmigung denkbar? Inwieweit wird der Aspekt berücksichtigt, dass die Feudenheimer Au Hochwasserüberschwemmungsgebiet für Extremhochwasser ist?

3. Wie hoch ist die Nitratbelastung des oberen Grundwasserleiters (OGWL) und welche Auswirkung könnte diese auf das Pflanzen- und Algenwachstum eines Gewässers und dessen dauerhafte Pflege haben? Sind weitere Belastungen des OGWL bekannt und wenn ja, welche?

4. Wie können die Belange des Bodenschutzes, Bundes-Bodenschutzgesetz §7 (Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen), beim Abgraben der hochwertigen Böden berücksichtigt werden und wie sind diese auszugleichen?

5. Mit welchen Aushubmassen wird zu rechnen sein und wie kann die Bodenverdichtung beim Abtransport minimiert werden?

6. Wie ist eine temporäre Errichtung von Stützpfeilern für die Seilbahn auf den Neckarwiesen und der Feudenheimer Au bezüglich des Landschaftsschutzes und Bodenschutzes zu bewerten?

7. Eingriffe in das Hochgestade, Terrassierung zum barrierefreien Zugang im Norden und barrierefreie Wegeführung im Osten, sind nach der LSG Verordnung nicht erlaubt. Unter welchen Bedingungen wäre eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten?

8. Welche Maßnahmen können geplant werden, um die im Hochgestade nachgewiesenen, bundesweit gefährdeten Wildbienenvorkommen zu schützen.

9. Wie werden die Belange des landesweiten Biotopverbundes Offenland berücksichtigt, die die Wiesen in der Feudenheimer Au umfassen und die mit der Anlage des Grundwassersees teilweise abgegraben würden?

10. Welche Maßnahmen können geplant werden, um das Orchideenvorkommen zu schützen, das in der Biotopkartierung Mannheim Grünzug Nordost beschrieben wird?

Begründung:

Die BUGA 2023 soll den Grünzug Nordost entwickeln. Grünzüge und Grünzäsuren sind im einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar (ERP) verbindlich geregelt. Danach sind in Grünzäsuren raumbedeutsame Vorhaben wie Ausgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs unzulässig. Hintergrund ist dabei, dass Freiraumsysteme langfristig geschützt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts langfristig gesichert und entwickelt werden soll. Grünzüge und Grünzäsuren dienen als Klimaschneisen, sind Lebens- und Vernetzungsräume für Tiere und Pflanzen und siedlungsnahe Erholungszonen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Feudenheimer Au liegt in einer solchen Grünzäsur, entsprechend gelten hier besondere Bedingungen.

Die Pläne zur Bundesgartenschau 2023 werden vom Büro rmp Lenzen konkretisiert, 2017 soll der Gemeinderat die Leitentscheidung 2023 fassen, ob die BUGA ein geeignetes Mittel ist den Grünzug Nordost weiter zu entwickeln. Die Feudenheimer Au wird nach heutigem Planungsstand nicht mehr Kerngebiet der BUGA sein. Eingriffe in den Naturhaushalt können genehmigungsfähig sein, wenn sie dem Gemeinwohl dienen, deren Kompensation ist, wenn überhaupt, nur langfristig möglich. Unsere Anfrage versucht hierzu Klarheit zu schaffen.

Damit der Gemeinderat die geplanten Eingriffe in die Feudenheimer Au abwägen und bewerten kann, sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgezeigt werden sowie die langfristigen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen soweit wie möglich bekannt sein.

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25. November 2016
Kategorien: Anfragen 2016 | Schlagwörter: , , |