Folgen des Urteils zur Besteuerung von Wettbüros

Anfrage zur Sitzung des Gemeinderats am 12.04.16

Anfrage:

Die Verwaltung berichtet dem Gemeinderat:

1. Warum wurde die „Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten“ vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim für unwirksam erklärt?

2. Ist mit dem Urteil die komplette Satzung ungültig oder nur dieser Teil?

3. Welche Auffassung hatte das Rechtsamt der Stadt Mannheim vertreten?

4. Kann man die Satzung umarbeiten, so dass doch eine Besteuerung möglich wird, und wenn ja, wie? Oder ist per se eine Besteuerung von Wettbüros über die Vergnügungssteuer unmöglich?

5. Kann die Stadt ggf. eine zusätzliche Aufwandssteuer namens „Wettbürosteuer“ einführen, falls eine Besteuerung über die Vergnügungssteuer nicht möglich ist?

6. Wie hoch sind die finanziellen Ausfälle durch die Unwirksamkeit der Satzung?

Begründung:

Im Jahr 2014 verabschiedete der Gemeinderat die „Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten“. Ziel war es, der Ausbreitung von Wettbüros im Stadtgebiet Einhalt zu gebieten, da von der überall verfügbaren Möglichkeit zum Glücksspiel ein erhebliches Suchtpotential ausgeht.

Da der Verwaltungsgerichtshof Mannheim diese Satzung für ungültig erklärt hat, gilt es zu prüfen, welche Möglichkeiten der Stadt Mannheim jetzt hat, um die Ausbreitung von Wettbüros zu hemmen.
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Ergebnis:

Die Verwaltung wird momentan keine Überlegungen anstellen, ob und ggf. wie Wettbüros besteuert werden können, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache noch aussteht.

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02. März 2016
Kategorien: Anfragen 2016 | Schlagwörter: |