Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Antrag zur Sitzung des Gemeinderats am 24.03.2015
Antrag:
Der Gemeinderat beschließt:
Nach §2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und §4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beschließt die Stadt Mannheim eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Begründung:
Die Gesetzgebung des Landes Baden-Württemberg ermöglicht seit 19. Dezember 2013 die Aufstellung einer solchen Satzung. Diese soll die Zweckentfremdung von frei finanziertem Wohnraum regeln. Wohnraum der überwiegend für gewerbliche Zwecke, verändert wird und nicht mehr für Wohnzwecke genutzt werden kann, für Fremdbeherbergung genutzt wird oder länger als z.B. sechs Monate leer steht, oder wenn Wohnraum durch Abbruch beseitigt wird.